Wegen der Art der vorgesehenen Nutzung gehen wir davon aus, dass die Parkplätze mit mittleren Belegungszeiten (im Stundenbereich) genutzt werden." 5. - Gestützt auf die Ausführungen des kantonalen Amtes für Umweltschutz kann eindeutig festgestellt werden, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III weder durch den Betrieb der geplanten Billard-Anlage selbst noch durch die damit verbundene Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen überschritten werden. Es bestehen auch keine kantonalen Bau- und Planungsvorschriften, die dem Betrieb einer Billard-Sportanlage in einer reinen Gewerbezone entgegenstehen.