weisen zudem nur Fenster von Betriebsräumen auf, wodurch Art. 42 Abs. 1 LSV zur Anwendung gelangt. An die Parzelle Nr. . . . (Standort der geplanten Parkplätze) grenzt im Nordosten ein Werkhof der Baufirma ..., der zusammen mit den bereits bestehenden Gewerben (Transportfirma und Möbelhaus im Gewerbezentrum) und Parkflächen in der näheren Umgebung zu einer Grundbelastung führen dürfte, neben der die Zusatzbelastung der geplanten Parkplätze kaum ins Gewicht fällt. Im Nachtzeitraum gemäss Anhang 6 LSV (19.00 bis 07.00 Uhr) ist unseres Erachtens wegen Art. 41 Abs. 3 LSV die Betriebswohnung in der nördlichen Ecke des 1. OG im Gewerbegebäude Nr. . .