Deren Anordnung entspricht der quartierüblichen Parzellennutzung und ist im gegebenen baulichen Umfeld nicht zu beanstanden. Im Tageszeitraum gemäss Anhang 6 LSV (07.00 bis 19.00 Uhr) kann ausgeschlossen werden, dass die geplanten Parkplätze zu Lärmimmissionen über dem Planungswert der Empfindlichkeitsstufen (ES) III an den nächstgelegenen, lärmempfindlich genutzten Räumen ausserhalb der eigenen Parzelle führen. Die direkt exponierten Fassaden (Gebäude. . . auf dem Baugrundstück Nr. . . ., Gebäude ... auf Parzelle Nr. . . ., südöstliche Hälfte von Gebäude Nr. . . . des Gewerbezentrums) weisen zudem nur Fenster von Betriebsräumen auf, wodurch Art. 42 Abs. 1 LSV zur Anwendung gelangt.