Es weist eine für die Nutzung typische Bebauungsstruktur mit Gewerbebauten, Park- und Umschlagsflächen und einzelnen Betriebswohnungen auf. Als mögliche Quellen für Industrie- und Gewerbelärm im Sinne von Anhang 6 LSV sind beim abgelehnten Projekt unseres Erachtens höchstens die vorgesehenen neuen Parkplätze relevant. Deren Anordnung entspricht der quartierüblichen Parzellennutzung und ist im gegebenen baulichen Umfeld nicht zu beanstanden.