Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV ist zunächst zu prüfen, ob die von der geplanten Billard-Sportanlage allein erzeugten Lärmimmissionen die in Anhang 6 LSV festgehaltenen Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III nicht überschreiten. Der Amtsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz vom 4. Mai 1992 sagt dazu folgendes: "Das Gewerbegebiet ist in der näheren Umgebung des Vorhabens bis auf die Parzelle Nr. . . . überbaut. Es weist eine für die Nutzung typische Bebauungsstruktur mit Gewerbebauten, Park- und Umschlagsflächen und einzelnen Betriebswohnungen auf.