44 Abs. 3 LSV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diese einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) zu erfolgen (BGE 115 Ib 351 E. 1 b). Dabei muss im Rahmen des Zuordnungsverfahrens dem Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör Rechnung getragen werden, zum Beispiel dadurch, dass die einzelfallweise Festlegung der Empfindlichkeitsstufe im Rahmen der baurechtlichen öffentlichen Projektauflage bekanntgegeben wird (BGE 117 Ib 160 E. 2 c; Umweltrecht und Praxis; Band 4 1990, S. 346). Nach Art. 7 Abs. 1 lit.