Dabei gelten für die vier Empfindlichkeitsstufen (I-IV), die den verschiedenen Nutzungszonen je nach deren Lärmempfindlichkeit zuzuordnen sind, zur Tages- und Nachtzeit unterschiedliche Werte. Die Beurteilung eines Bauprojekts hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen setzt somit grundsätzlich voraus, dass die für die betreffende Nutzungszone massgebende Empfindlichkeitsstufe feststeht. Nach Art. 44 Abs. 1 LSV sorgen die Kantone dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden.