Ferner darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nach Art. 9 LSV nicht dazu führen, dass a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Was den zu beurteilenden Gewerbelärm betrifft, so gehen die einschlägigen Belastungsgrenzwerte aus Anhang 6 Ziff. 2 LSV hervor. Dabei gelten für die vier Empfindlichkeitsstufen (I-IV), die den verschiedenen Nutzungszonen je nach deren Lärmempfindlichkeit zuzuordnen sind, zur Tages- und Nachtzeit unterschiedliche Werte.