Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und b. die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Ferner darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nach Art. 9 LSV nicht dazu führen, dass a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.