Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Da im vorliegenden Fall das zweite Obergeschoss des auf dem Baugrundstück liegenden Gebäudes einer völlig neuen Nutzung zugeführt werden soll, ist die geplante Billard-Sportanlage als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 LSV einzustufen. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und b. die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV).