Das Baugrundstück befindet sich in einer reinen Gewerbezone. Eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen I und II fällt daher zum vornherein ausser Betracht. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dem Gewerbegebiet die Empfindlichkeitsstufe III oder IV zuzuordnen ist. Zur Beurteilung des vorliegenden Bauprojekts braucht diese Frage jedoch nicht beantwortet zu werden, weil die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auch dann eingehalten werden, wenn das Bauprojekt anhand der im Vergleich zur Empfindlichkeitsstufe IV strengeren Empfindlichkeitsstufe III beurteilt wird.