Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, braucht jedoch im vorliegenden Fall die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nicht durchgeführt zu werden, da bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sachlage durch das kantonale Amt für Umweltschutz ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften ausgeschlossen werden kann. In Nutzungszonen nach Art. 14ff. des Raumplatzungsgesetzes (RPG) gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. Die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen.