Nachdem in der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet wurden, müsste nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall erfolgen, bevor das Bauprojekt beurteilt werden kann (vgl. Art. 44 Abs. 3 LSV). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, braucht jedoch im vorliegenden Fall die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nicht durchgeführt zu werden, da bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sachlage durch das kantonale Amt für Umweltschutz ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften ausgeschlossen werden kann.