3. - Die Vorinstanz hat das vorliegende Baugesuch mit der Begründung abgewiesen, der vorgesehene Betrieb eines Billard-Sportzentrums bringe für die Anwohner des Gewerbegebietes unzumutbare Immissionen mit sich. Eine Überprüfung des Projekts anhand der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften ist jedoch unterblieben. Auch wurde das Baugesuch nicht, wie dies § 17 Abs. 3 EG USG vorschreibt, der kantonalen Umweltschutzfachstelle zur Vernehmlassung zugestellt. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. 4. - Nachdem in der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art.