a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) ist grundsätzlich der Gemeinderat zum Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und Änderung ortsfester Anlagen berufen. Gesuche um Bewilligung zur Errichtung oder Änderung ortsfester Anlagen stellt er der kantonalen Urnweltschutzfachstelle zur Vernehmlassung zu (§ 17 Abs. 3 EG USG). 3. - Die Vorinstanz hat das vorliegende Baugesuch mit der Begründung abgewiesen, der vorgesehene Betrieb eines Billard-Sportzentrums bringe für die Anwohner des Gewerbegebietes unzumutbare Immissionen mit sich.