Soweit sich der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses, verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung; es behält sie dort, wo es die bundesrechtlichen Bestimmungen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (BGE 117 I b 151 E. 2c;116 I b 179 f. E. 1b, bb;114 Ib 220 E. 4a). Nach § 17 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) ist grundsätzlich der Gemeinderat zum Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und Änderung ortsfester Anlagen berufen.