Wer in der Gewerbezone wohne oder wohnen wolle, könne sich nicht auf dieselben Rechte berufen wie der Bewohner einer Wohnzone. 2. - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie die Lärmschutz-Verordnung (LSV) mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen wahren, auf alle Verfahren, welche die Zonenkonformität eines Bauvorhabens betreffen, grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Soweit sich der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses, verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung;