Denn das Baugrundstuck befinde sich in der Gewerbezone, wo nach § 48 PBG Betriebe, die nur mässig störten, zulässig seien. Eine Billard-Sportanlage sei gemäss gefestigter Praxis nur ein mässig störender Betrieb und daher für eine Gewerbezone geradezu geschaffen. Das Argument der Vorinstanz, wonach die zirka 20 Bewohner des Gewerbegebietes ein Anrecht auf Nacht- und Wochenendruhe hätten, verfange nicht. Wohnungen in einer Gewerbezone seien nach § 48 Abs. 2 PBG die Ausnahme. Wer in der Gewerbezone wohne oder wohnen wolle, könne sich nicht auf dieselben Rechte berufen wie der Bewohner einer Wohnzone.