44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - In materieller Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die geplante Billard-Sportanlage sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zonenkonform. Denn das Baugrundstuck befinde sich in der Gewerbezone, wo nach § 48 PBG Betriebe, die nur mässig störten, zulässig seien.