| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Umweltrecht | | Entscheiddatum: | 02.06.1992 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1517 | | LGVE: | 1992 III Nr. 10 | | Leitsatz: | Lärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen.