{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1517_1992-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2086", "Checksum": "e99db53505d0064b3a9d878a5f9f189d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1517", "1992 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:34", "Checksum": "d8e3eb3e9cfc11a2b482f200efb980cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)\nRegeste:\nLärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | Umweltrecht\n\n Tageszeitraum (06.00 bis 22.00 Uhr) in 10 m ab Strassenachse und bei Tempo 50 erst erreicht bei einem Lastwagenanteil von 20 % und einer stündlichen Verkehrsmenge von 3000 Fahrzeugen pro Stunde, was vorliegend auszuschliessen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 lit. b LSV ist damit nicht gegeben. Ebenso halten wir es für ausgeschlossen, dass die von den 28 plus 2 Parkfeldern verursachten Fahrten im Tages- oder im Nachtzeitraum irgendwo auf dem Weg ins übergeordnete Strassennetz zu neuen Immissionsgrenzwertüberschreitungen führen. Wegen der Art der vorgesehenen Nutzung gehen wir davon aus, dass die Parkplätze mit mittleren Belegungszeiten (im Stundenbereich) genutzt werden.\" 5. - Gestützt auf die Ausführungen des kantonalen Amtes für Umweltschutz kann eindeutig festgestellt werden, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III weder durch den Betrieb der geplanten Billard-Anlage selbst noch durch die damit verbundene Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen überschritten werden. Es bestehen auch keine kantonalen Bau- und Planungsvorschriften, die dem Betrieb einer Billard-Sportanlage in einer reinen Gewerbezone entgegenstehen. In einem neueren Entscheid hat der Regierungsrat denn auch ausdrücklich die Zonenkonformität eines Billard- und Spielsalons in einer Gewerbezone bejaht (RRE Nr. 2403 vom 13. Juli 1991). Das Bauprojekt erweist sich daher als zonenkonform, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. |"}