{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1517_1992-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2086", "Checksum": "e99db53505d0064b3a9d878a5f9f189d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1517", "1992 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:34", "Checksum": "d8e3eb3e9cfc11a2b482f200efb980cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)\nRegeste:\nLärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | Umweltrecht\n\n und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Da im vorliegenden Fall das zweite Obergeschoss des auf dem Baugrundstück liegenden Gebäudes einer völlig neuen Nutzung zugeführt werden soll, ist die geplante Billard-Sportanlage als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 LSV einzustufen. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und b. die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Ferner darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nach Art. 9 LSV nicht dazu führen, dass a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Was den zu beurteilenden Gewerbelärm betrifft, so gehen die einschlägigen Belastungsgrenzwerte aus Anhang 6 Ziff. 2 LSV hervor. Dabei gelten für die vier Empfindlichkeitsstufen (I-IV), die den verschiedenen Nutzungszonen je nach deren Lärmempfindlichkeit zuzuordnen sind, zur Tages- und Nachtzeit unterschiedliche Werte. Die Beurteilung eines Bauprojekts hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen setzt somit grundsätzlich voraus, dass die für die betreffende Nutzungszone massgebende Empfindlichkeitsstufe feststeht. Nach Art. 44 Abs. 1 LSV sorgen die Kantone dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch 10 Jahre nach Inkrafttreten der LSV zugeordnet (Art. 44 Abs. 2 LSV). Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Art. 43 LSV (Art. 44 Abs. 3 LSV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diese einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) zu erfolgen (BGE 115 Ib 351 E. 1 b). Dabei muss im Rahmen des Zuordnungsverfahrens dem Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör Rechnung getragen werden, zum Beispiel dadurch, dass die einzelfallweise Festlegung der Empfindlichkeitsstufe im Rahmen der baurechtlichen öffentlichen Projektauflage bekanntgegeben wird (BGE 117 Ib 160 E. 2 c; Umweltrecht und Praxis; Band 4 1990, S. 346). Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV ist zunächst zu prüfen, ob die von der geplanten Billard-Sportanlage allein erzeugten Lärmimmissionen die in Anhang 6 LSV festgehaltenen Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III nicht überschreiten. Der Amtsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz vom 4. Mai 1992 sagt dazu folgendes: \"Das Gewerbegebiet ist in der näheren Umgebung des Vorhabens bis auf die Parzelle Nr. . . . überbaut. Es weist eine für die Nutzung typische Bebauungsstruktur mit Gewerbebauten, Park- und Umschlagsflächen und einzelnen Betriebswohnungen auf. Als mögliche Quellen für Industrie- und Gewerbelärm im Sinne von Anhang 6 LSV sind beim abgelehnten Projekt unseres Erachtens höchstens die vorgesehenen neuen Parkplätze relevant. Deren Anordnung entspricht der quartierüblichen Parzellennutzung und ist im gegebenen baulichen Umfeld nicht zu beanstanden. Im Tageszeitraum gemäss Anhang 6 LSV (07.00 bis 19.00 Uhr) kann ausgeschlossen werden, dass die geplanten Parkplätze zu Lärmimmissionen über dem Planungswert der Empfindlichkeitsstufen (ES) III an den nächstgelegenen, lärmempfindlich genutzten Räumen ausserhalb der eigenen Parzelle führen. Die direkt exponierten Fassaden (Gebäude. . . auf dem Baugrundstück Nr. . . ., Gebäude ... auf Parzelle Nr. . . ., südöstliche Hälfte von Gebäude Nr. . . . des Gewerbezentrums) weisen zudem nur Fenster von Betriebsräumen auf, wodurch Art. 42 Abs. 1 LSV zur Anwendung gelangt. An die Parzelle Nr. . . . (Standort der geplanten Parkplätze) grenzt im Nordosten ein Werkhof der Baufirma ..., der zusammen mit den bereits bestehenden Gewerben (Transportfirma und Möbelhaus im Gewerbezentrum) und Parkflächen in der näheren Umgebung zu einer Grundbelastung führen dürfte, neben der die Zusatzbelastung der geplanten Parkplätze kaum ins Gewicht fällt. Im Nachtzeitraum gemäss Anhang 6 LSV (19.00 bis 07.00 Uhr) ist unseres Erachtens wegen Art. 41 Abs. 3 LSV die Betriebswohnung in der nördlichen Ecke des 1. OG im Gewerbegebäude Nr. . . . der nächstgelegene lärmempfindliche Empfangspunkt. Auch da kann, insbesondere durch die grössere Distanz, ausgeschlossen werden, dass der massgebende Planungswert durch den Parklärm überschritten wird.\" In bezug auf die zu erwartende Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen im Sinne von Art. 9 LSV kommt der Amtsbericht ebenfalls zum Schluss, es sei keine Überschreitung des massgebenden Immissionswertes der Empfindlichkeitsstufe III zu erwarten. \"Die Strasse verursacht nach unseren Erfahrungen als reine Erschliessungsstrasse nirgends Lärmbelastungen über dem massgeblichen Immissionsgrenzwert der ES III. Dieser würde zum Beispiel im"}