{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1517_1992-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2086", "Checksum": "e99db53505d0064b3a9d878a5f9f189d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1517", "1992 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:34", "Checksum": "d8e3eb3e9cfc11a2b482f200efb980cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)\nRegeste:\nLärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | Umweltrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. - In materieller Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die geplante Billard-Sportanlage sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zonenkonform. Denn das Baugrundstuck befinde sich in der Gewerbezone, wo nach § 48 PBG Betriebe, die nur mässig störten, zulässig seien. Eine Billard-Sportanlage sei gemäss gefestigter Praxis nur ein mässig störender Betrieb und daher für eine Gewerbezone geradezu geschaffen. Das Argument der Vorinstanz, wonach die zirka 20 Bewohner des Gewerbegebietes ein Anrecht auf Nacht- und Wochenendruhe hätten, verfange nicht. Wohnungen in einer Gewerbezone seien nach § 48 Abs. 2 PBG die Ausnahme. Wer in der Gewerbezone wohne oder wohnen wolle, könne sich nicht auf dieselben Rechte berufen wie der Bewohner einer Wohnzone. 2. - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie die Lärmschutz-Verordnung (LSV) mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen wahren, auf alle Verfahren, welche die Zonenkonformität eines Bauvorhabens betreffen, grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Soweit sich der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses, verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung; es behält sie dort, wo es die bundesrechtlichen Bestimmungen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (BGE 117 I b 151 E. 2c;116 I b 179 f. E. 1b, bb;114 Ib 220 E. 4a). Nach § 17 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) ist grundsätzlich der Gemeinderat zum Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und Änderung ortsfester Anlagen berufen. Gesuche um Bewilligung zur Errichtung oder Änderung ortsfester Anlagen stellt er der kantonalen Urnweltschutzfachstelle zur Vernehmlassung zu (§ 17 Abs. 3 EG USG). 3. - Die Vorinstanz hat das vorliegende Baugesuch mit der Begründung abgewiesen, der vorgesehene Betrieb eines Billard-Sportzentrums bringe für die Anwohner des Gewerbegebietes unzumutbare Immissionen mit sich. Eine Überprüfung des Projekts anhand der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften ist jedoch unterblieben. Auch wurde das Baugesuch nicht, wie dies § 17 Abs. 3 EG USG vorschreibt, der kantonalen Umweltschutzfachstelle zur Vernehmlassung zugestellt. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. 4. - Nachdem in der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet wurden, müsste nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall erfolgen, bevor das Bauprojekt beurteilt werden kann (vgl. Art. 44 Abs. 3 LSV). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, braucht jedoch im vorliegenden Fall die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nicht durchgeführt zu werden, da bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sachlage durch das kantonale Amt für Umweltschutz ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften ausgeschlossen werden kann. In Nutzungszonen nach Art. 14ff. des Raumplatzungsgesetzes (RPG) gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. Die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen. b. Die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. c. Die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen. d. Die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen (Art. 43 Abs. 1 LSV). Das Baugrundstück befindet sich in einer reinen Gewerbezone. Eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen I und II fällt daher zum vornherein ausser Betracht. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dem Gewerbegebiet die Empfindlichkeitsstufe III oder IV zuzuordnen ist. Zur Beurteilung des vorliegenden Bauprojekts braucht diese Frage jedoch nicht beantwortet zu werden, weil die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auch dann eingehalten werden, wenn das Bauprojekt anhand der im Vergleich zur Empfindlichkeitsstufe IV strengeren Empfindlichkeitsstufe III beurteilt wird. (Nach dem im Auftrag des Gemeinderates ausgearbeiteten und vom kantonalen Amt für Umweltschutz überprüften Bericht zur Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen ist der gesamten Gewerbezone die Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen.) Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um den Lärmschutz. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr (Art. 65 Abs. 2 USG). Die vorliegende Immissionsfrage ist deshalb in erster Linie nach Bundesrecht zu beurteilen. Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nicht bewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen"}