{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1517_1992-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2086", "Checksum": "e99db53505d0064b3a9d878a5f9f189d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1517", "1992 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:34", "Checksum": "d8e3eb3e9cfc11a2b482f200efb980cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.06.1992 RRE Nr. 1517 (1992 III Nr. 10)\nRegeste:\nLärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. | Umweltrecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Umweltrecht |\n| Entscheiddatum: | 02.06.1992 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1517 |\n| LGVE: | 1992 III Nr. 10 |\n| Leitsatz: | Lärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}