Reichen die finanziellen Mittel des Verkaufes nicht zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer, so steht es dem Verkäufer in der Regel frei, auf den Grundstückverkauf zu verzichten. In zwei Ausnahmefällen darf dem Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, dass er den Grundstückverkauf getätigt hat: - Äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, zwingen den Steuerpflichtigen zum Verkauf. - Nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, die die finanzielle Situation des Verkäufers entscheidend verschlechtern. |