Für die Gewährung eines Steuererlasses setzt das Gesetz ausserordentliche Umstände, die einen Härtefall oder eine Notlage begründen, voraus. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen. Nur wenn die finanzielle Situation nach dem Verkauf, der die Steuer auslöst, gesamthaft betrachtet schlechter als vorher ist, kann ein Härtefall bejaht werden. Eine weniger strenge Praxis würde dazu verleiten, sich mit Grundstückverkäufen zu Lasten des Staates und zugunsten anderer Gläubiger wirtschaftlich zu sanieren.