| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 31 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 (GGStG) lautet: "Bei ausgesprochenen Härtefällen oder wenn der Steuerpflichtige durch die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer in eine Notlage versetzt würde, kann der Gemeinderat für den Gemeindeanteil, das Finanzdepartement für den Staatsanteil Zahlungserleichterungen, Stundung, teilweisen oder gänzlichen Erlass gewähren." Für die Gewährung eines Steuererlasses setzt das Gesetz ausserordentliche Umstände, die einen Härtefall oder eine Notlage begründen, voraus.