Folglich ist im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher einzustufen als das Interesse der Beschwerdeführerin, die sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der Beschluss der Vorinstanz, ihren Beschluss vom 5. Juli 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und die Zusicherung des Gemeindebürgerechts zu widerrufen, ist daher nicht zu beanstanden. (Regierungsrat, 12. Februar 2008, Nr. 150) |