Mangels Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde im Zeitpunkt der Einbürgerung konnte sie daher kein Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit des vorinstanzlichen Entscheides haben. Dass die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in Wiedererwägung gezogen werden könnte, wurde ihr dann auch bereits eine Woche nach der Zusicherung durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli 2006 mitgeteilt. Folglich ist im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher einzustufen als das Interesse der Beschwerdeführerin, die sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.