12 BüG, § 16 Abs. 3 kantonales Bürgerrechtsgesetz). Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vermittelte der Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Zudem war der Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Sozialvorstehers der Einbürgerungsgemeinde vom 13. Mai 2005 bekannt, dass sie ohne Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde das Gemeindebürgerrecht nicht erwerben konnte. Mangels Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde im Zeitpunkt der Einbürgerung konnte sie daher kein Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit des vorinstanzlichen Entscheides haben.