hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 119 Ia 305 E. 4c S. 310; LGVE 1999 II Nr. 50). Im vorliegenden Fall ist bei der gebotenen Güterabwägung zu beachten, dass die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nur der erste Schritt zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist; ohne die Zustimmung von Bund und Kanton entfaltet die Zusprechung des Gemeindebürgerrechts keine Wirkung (vgl. Art. 12 BüG, § 16 Abs. 3 kantonales Bürgerrechtsgesetz).