Dem ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Rechtssicherheit, mithin am Weiterbestand der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, gegenüberzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht das Postulat der Rechtssicherheit in der Regel dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ein Widerruf ist nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn die betroffene private Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht