Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht für den Widerruf einer Verfügung; demgegenüber sprechen die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, die beide den Interessen der betroffenen Person dienen, gegen einen Widerruf (LGVE 1999 II Nr. 50). § 12 Unterabsatz b des kantonalen Einbürgerungsgesetzes verlangt, dass die gesuchstellende Person unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt hat. Die Einbürgerung einer Person, welche diese Voraussetzung nicht erfüllt, verstösst daher gegen objektives Recht.