Die Verwaltungsbehörde kann nach dieser Bestimmung ihre Entscheide aus wichtigen Gründen von Amtes wegen hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Nach der Rechtsprechung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht für den Widerruf einer Verfügung;