Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen, weil ihr Beschluss ursprünglich fehlerhaft gewesen sei, das heisst, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG), welches hier sinngemäss zur Anwendung kommt, sieht die Änderung oder Aufhebung eines Entscheids ausserhalb eines Revisionsverfahrens in § 116 Absatz 1 vor. Die Verwaltungsbehörde kann nach dieser Bestimmung ihre Entscheide aus wichtigen Gründen von Amtes wegen hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.