7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beschluss der Vorinstanz vom 5. Juli 2006 nicht während mindestens eines Jahres ununterbrochen Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde hatte. 8. Zu prüfen bleibt, welche Folgen das Fehlen des Wohnsitzerfordernisses für die Beschwerdeführerin hat und ob das Vorgehen der Vorinstanz zulässig war. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen, weil ihr Beschluss ursprünglich fehlerhaft gewesen sei, das heisst, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei.