Mitte September 2006 in der Nachbarsgemeinde befand. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch dadurch unterstützt, dass die Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Monate nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. Juli 2006 die Wohnung in der Nachbargemeinde abgab und daraufhin nicht bei ihrem Vater einzog, sondern sich per 1. Oktober 2006 eine eigene Wohnung in der Einbürgerungsgemeinde nahm. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beschluss der Vorinstanz vom 5. Juli 2006 nicht während mindestens eines Jahres ununterbrochen Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde hatte.