Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass sie in dem halben Jahr, als ihr Freund in Italien weilte, die Wohnung weiter benützte und die Zwischenphase nicht, wie sie behauptet, ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht hat. Nachdem sie auf ihren Namen eine Wohnung gemietet hat, diese - mit und ohne Freund - bewohnte, die Post an die Adresse der Wohnung umleiten liess und dort einen Telefonanschluss besass sowie gegen aussen den Willen zum Umzug geäussert und diesen dem Vermieter in der Einbürgerungsgemeinde auch mitgeteilt hat, ist davon auszugehen, dass sich der bürgerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin vom 15. April 2005 bis