Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie die Wohnung untervermietet hätte. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass sie in dem halben Jahr, als ihr Freund in Italien weilte, die Wohnung weiter benützte und die Zwischenphase nicht, wie sie behauptet, ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht hat.