Wie die Nachfrage bei der Vermieterschaft der Wohnung ergeben hat, hat einzig die Beschwerdeführerin den Mietvertrag unterzeichnet. Nachdem ihr Freund nach Italien zurückgegangen war, lässt sich ihre Angabe, nur noch bei ihrem Vater gewohnt zu haben, nicht damit vereinbaren, dass sie den Mietvertrag nicht ordentlich auf Ende März oder Juni 2006 oder sogar ausserordentlich auf den 31. Dezember 2005 gekündigt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich als Lehrling eine Wohnung für 680 Franken pro Monat über ein halbes Jahr lang geleistet hat, ohne diese Wohnung auch zu benützen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie die Wohnung untervermietet hätte.