Die Beschwerdeführerin gab an, diese Zwischenphase ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht zu haben. Es fällt indes auf, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag, ihr die Post an die Adresse in der Nachbargemeinde nachzusenden, während dieser Zeit weiterlaufen liess. Auch der Mietvertrag für die Wohnung in der Nachbargemeinde lief während dieses halben Jahres weiter. Ebenso wurde damals der auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Telefonanschluss in jener Wohnung aufrechterhalten. Wie die Nachfrage bei der Vermieterschaft der Wohnung ergeben hat, hat einzig die Beschwerdeführerin den Mietvertrag unterzeichnet.