Die Beschwerdeführerin muss der Post bereits zuvor oder kurz danach einen Nachsendeauftrag an die Adresse in der Nachbargemeinde erteilt haben, da dieser ein Jahr lang dauernde Auftrag bei der Zustellung des Schreibens der Gemeindeverwaltung vom 29. Juni 2006 bereits abgelaufen war. Ihr Freund, der eine Kurzaufenthaltbewilligung besass, war gemäss den Angaben der Einwohnerkontrolle der Nachbargemeinde vom 30. Dezember 2005 bis 13. Juni 2006 nach Italien abgemeldet, er wohnte folglich während dieser Zeit nicht in der Nachbargemeinde. Die Beschwerdeführerin gab an, diese Zwischenphase ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht zu haben.