Eine Würdigung der Vorbringen und der sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt Folgendes: Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. April 2005 an die Wohnbaugenossenschaft in ihrer Einbürgerungsgemeinde ist zu entnehmen, dass sie offenbar auf den 16. April 2005 aus der Wohnung ihres Vaters ausziehen und mit ihrem Freund in eine neue Wohnung zusammenziehen wollte. In diesem Zeitpunkt hatte sie den Mietvertrag über die 2-Zimmer-Einlegerwohnung in der Nachbargemeinde bereits unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte der Sozialvorsteher der Einbürgerungsgemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass das Einbürgerungsgesuch nach einer Abmeldung hinfällig werde.