Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2002, N 6 zu Art. 23 ZGB). 7.3 Zu prüfen ist vorliegend, wo die Beschwerdeführerin während des Jahres vor der Einbürgerung durch die Vorinstanz, das heisst im Zeitraum vom 6. Juli 2005 bis 5. Juli 2006, gewohnt und ihren Lebensmittelpunkt gehabt hat. Eine Würdigung der Vorbringen und der sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt Folgendes: