Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass sich der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet, bezieht. Diese Auslegung entspricht denn auch, wie oben erläutert, der Absicht des kantonalen Gesetzgebers bei der Formulierung von § 12 des Bürgerrechtsgesetzes. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort.