Die Vorinstanz sicherte der Beschwerdeführerin das Gemeindebürgerrecht am 5. Juli 2006 zu. § 12 Unterabsatz b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes verlangt, dass die Gesuchstellenden unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben. Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass sich der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet, bezieht.