Dabei sei in erster Linie auf ihre tatsächliche Anwesenheit abzustellen. Im Weiteren könnten auch die äussere Ausgestaltung ihrer "Wohnung", ihre Beziehung zur Schweiz sowie die Absichten der Bewerbenden angemessen berücksichtigt werden. Zudem bemerkte das Bundesgericht, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Wohnsitz zwar nicht unmittelbar anwendbar seien, es zog sie zur Auslegung jedoch trotzdem hinzu. 7.2 Die Vorinstanz sicherte der Beschwerdeführerin das Gemeindebürgerrecht am 5. Juli 2006 zu.