Von Bewerberinnen und Bewerbern müsse verlangt werden, dass sie nicht nur körperlich anwesend seien, sondern auch, dass sie eine gewisse Bindung aufweisen würden, welche die Annahme rechtfertige, dass sie in der Schweiz wohnten oder lebten. Umgekehrt sei aus Artikel 36 Absatz 1 BüG zu schliessen, dass der Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung nicht eine konstante Anwesenheit in der Schweiz erfordere, weil ein kurzfristiger Aufenthalt im Ausland den Wohnsitz nicht unterbreche, sofern die Absicht auf Rückkehr bestehe. Es sei aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob Gesuchstellende in der Schweiz wohnen würden. Dabei sei in erster Linie auf ihre tatsächliche Anwesenheit abzustellen.