Das Bundesgericht hat dazu in BGE 106 Ib 1 E. 2b S. 5f. ausgeführt, dass die Bedeutung des bürgerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von Artikel 36 BüG nicht eindeutig sei. Das zweite darin genannte Erfordernis, die Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften, verweise auf das Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Hingegen sei fraglich, welche Bedeutung dem Begriff der Anwesenheit in der Schweiz zukomme. Von Bewerberinnen und Bewerbern müsse verlangt werden, dass sie nicht nur körperlich anwesend seien, sondern auch, dass sie eine gewisse Bindung aufweisen würden, welche die Annahme rechtfertige, dass sie in der Schweiz wohnten oder lebten.