Aus den Materialien zeigt sich weiter, dass der Wortlaut von § 12 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes bewusst an den Text von Artikel 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG) angelehnt wurde. Die Umschreibung des Wohnsitzes in jener Bestimmung ist in Artikel 36 Absatz 1 BüG für Ausländerinnen und Ausländer in dem Sinn präzisiert, als dort festgehalten wird, dass als Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften gelte. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 106 Ib 1 E. 2b S. 5f.